Gleich mehrere Verstöße mit einem e-Scooter - Hilden - 2003031
Herderstr. - 06.03.2020Am Donnerstagnachmittag des 05.03.2020, gegen 15.45 Uhr,
stoppte die Hildener Polizei einen 41-jährigen Mann aus Hilden, der auf dem
Gehweg der
Herderstraße in Hilden auf einem e-Flux Electric Scooter U-Pro
unterwegs war. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen e-Scooter mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h und damit nicht um ein zulassungsfreies
Kraftfahrzeug nach der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom Juni 2019.
Neben der Zulassungspflicht resultiert daraus bei der Benutzung im öffentlichen
Straßenverkehr zusätzlich auch eine Führerscheinpflicht.
Bei der Kontrolle des Fahrzeugs stellte sich zunächst heraus, dass dieses nicht
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Obwohl der 41-jährige
Hildener erst bei späteren Ermittlungen einen nicht passenden
Versicherungsvertrag für den Scooter vorlegte, befand sich bei der Kontrolle das
ausgestellte Versicherungskennzeichen nicht am Scooter. Weiter stellte sich
heraus, dass der Hildener nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist
und zudem auch noch unter dem Einfluss alkoholischer Getränke stand. Ein nach
Transport zur örtlichen Polizeiwache durchgeführter Evidential-Alkoholtest, für
eine gerichtsverwertbare Atemalkohol-Messung, ergab einen Wert von mehr als 0,9
Promille (0,46 mg/l).
Die Polizei legte wegen des Führerscheinverstoßes eine Strafanzeige gegen den
41-jährigen Beschuldigten aus Hilden vor, welche zugleich die parallel
begangenen Ordnungswidrigkeiten (Alkohol und Zulassungsverstoß) beinhaltet.
Parallel dazu erstatteten die Beamten auch eine Anzeige gegen die 35-jährige
Ehefrau des Hildeners, welche nach vorgelegtem Versicherungsnachweis
Fahrzeughalterin des angetroffenen e-Scooters ist und die Fahrt des Fahrzeugs
ohne Straßenzulassung sowie ohne Führerscheinbesitz und unter Alkoholeinfluss
zuließ.
Jedes weitere Führen des nicht zugelassenen e-Scooters im öffentlichen
Straßenverkehr wurde von der Hildener Polizei grundsätzlich, jedes weitere
Führen von Kraftfahrzeugen ohne Führerschein und unter Alkoholeinfluss im
Speziellen, ausdrücklich untersagt.
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