Trunkenheitsfahrt, Unfall und Widerstand - Velbert - 1902112
Tulpenweg - 18.02.2019
Am frühen Samstagmorgen des 16.02.2019, gegen 05.30 Uhr, kam es
auf dem
Tulpenweg in Velbert-Birth zu einem Verkehrsunfall mit
geringem Sachschaden. Ein 19-jähriger PKW-Fahrer aus Solingen befuhr
die Straße mit einem schwarzen PKW Opel Meriva. In Höhe des Hauses
Nr. sieben prallte der rechte Außenspiegel des Opels gegen den linken
Außenspiegel eines geparkten silbergrauen PKW Volvo S40. Dadurch
entstand Sachschaden in einer geschätzten Gesamthöhe von 1.000,-
Euro.
Die zur Unfallaufnahme gerufene Velberter Polizei stellte dabei
fest, dass der 19-jährige Opel-Fahrer erkennbar unter Alkoholeinfluss
stand. Ein durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von rund 1,4
Promille (0,7 mg/l). Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen den
jungen Fahrer eingeleitet, zur Beweisführung die ärztliche Entnahme
von gleich zwei Blutproben angeordnet und durchgeführt, da der
Beschuldigte so genannten Nachtrunk (Alkoholaufnahme nach dem Unfall)
behauptete. Gegen diese polizeilichen Maßnahmen leistete der
19-Jährige aktiven Widerstand, weshalb die Blutprobenentnahme unter
Zwang erfolgte. Der Führerschein des jungen Mannes wurde gegen dessen
Widerspruch beschlagnahmt. Die Fahrzeugschlüssel des Opels stellten
die Beamten zur Verhinderung weiterer Straftaten sicher.
Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten hohen
Promillewert und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in
diesem Zusammenhang noch einmal alle jungen Fahrzeugführer
ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger
in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer
als solch ein junger Fahrer bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt
wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro
rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im
Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der
Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere
zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200
Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei
Jahre. Außerdem gelten natürlich auch die weiteren allgemeinen
Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbußen ab 0,5 Promille
sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder
absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.
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